Mit Urteil vom 12.01.2022 (Az. XII ZR 8/21) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Geschäfte grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, ihre Miete für die Zeit anzupassen, die sie im Lockdown 2020 schließen mussten. Dabei müssten allerdings die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, sodass laut BGH keine pauschale 50:50-Lösung in Betracht kommt. Grundsätzlich sieht der BGH in der Betriebschließungsanordnung durch den Staat eine Störung der sogenannten „großen Geschäftsgrundlage“: Die Erwartung der Vertragsparteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern, sei durch den Lockdown „schwerwiegend gestört“ worden. Allein deswegen hat der Gewerbemieter aber noch keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, sondern kommt es auch darauf an, dass den Vertragspartnern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls das Festhalten an dem unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Bei der Frage, ob die Gewerbemiete angepasst werden kann, muss also immer eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, bei der die Nachteile und die Dauer der Geschäftsschließung berücksichtigt werden müssten. Daneben komme es auch darauf an, ob der Mieter Maßnahmen ergriffen hat oder ergreifen konnte, um Verluste zu vermindern, ob Ausgleichsleistungen vom Staat gezahlt wurden und ob es Leistungen aus der Betriebsversicherung gab.
12.01.2022 – BGH zur Anpassung der Gewerbemiete im Lockdown
Jan 16, 2022 | Rechtsneuigkeiten, Uncategorized
