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Widerruft ein Verbraucher einen im Fernabsatz geschlossenen Kreditvertrag, kann er zwar die bereits geleisteten Tilgungs- und Zinszahlungen zurückverlangen, aber keinen Ersatz für die Nutzung dieser bereits gezahlten Zinsen durch die Banken. Das hat der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof am 04.06.2020 entschieden und damit einer deut­schen Re­ge­lung wi­der­spro­chen.