Das Oberlandesgericht Hamm hat am 28.05.2020 entschieden, dass einem Mieter kein gesondertes Kündigungsrecht für einen Breitbandanschluss eingeräumt werden muss, dessen laufende monatliche Kosten vom Vermieter nach der Betriebskostenverordnung auf seine ihn umlegt werden. Ein Verstoß gegen § 43b des Telekommunikationsgesetzes liegt in diesem Fall nicht vor, weil der Telekommunikationsdienst der Vermieters nicht öffentlich zugänglich ist (Az. 4 U 82/19). Der Mieter kann also den bereitgestellten Anschluss nicht kündigen.
28.05.2020 – Vom Vermieter bereitgestellter Kabelanschluss kann nicht vom Mieter gekündigt werden
Jun 21, 2020 | Rechtsneuigkeiten
