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Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm hat am 28.05.2020 ent­schie­den, dass einem Mieter kein gesondertes Kündigungsrecht für einen Breitbandanschluss eingeräumt werden muss, dessen laufende monatliche Kosten vom Ver­mie­ter nach der Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung auf seine ihn um­legt werden. Ein Verstoß gegen § 43b des Telekommunikationsgesetzes liegt in diesem Fall nicht vor, weil der Telekommunikationsdienst der Vermieters nicht öffentlich zugänglich ist (Az. 4 U 82/19). Der Mieter kann also den bereitgestellten Anschluss nicht kündigen.