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Weil die Gefahr der Stilllegung des Fahrzeugs nicht offengelegt worden sei, verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz die VW AG im Dieselskandal zur Zahlung von Schadensersatz gemaß § 826 BGB, obwohl das betroffene Fahrzeug erst vergleichsweise spät – nach Mitteilung und Informierung der Öffentlichkeit über den Einbau der beanstandeten Software – gekauft wurde.