Dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz) steht es laut dem Bundesverfassungsgericht nicht entgegen, dass der Staat nur Geschwindigkeitsmessgeräte verwendet, die die Rohmessdaten zur späteren Überprüfung speichern. Das hat es mit Beschluss vom 20.06.2023 entschieden.
Betroffene hätten im Bußgeldverfahren bei standardisierten Messverfahren demnach zwar das Recht auf Zugang zu allen für ihre Verteidigung relevanten Informationen, auf die die Bußgeldbehörde zugreifen könne, nicht aber darauf, dass die Behörde weitere Informationen und somit Beweismittel schaffe. Ein standardisiertes Messverfahren liege vor, wenn sichergestellt sei, dass das Messgerät unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse auswerfe, sodass seitens der Gerichte weniger hohe Anforderungen an die Beweisführung gestellt werden können. Etwaige Fehler würden immer noch durch Messtoleranzen ausgeglichen. Somit sei der Grundsatz der „Waffengleichheit“ nicht verletzt, da auch die Behörde keinen Zugang zu den nicht gespeicherten Rohmessdaten habe.