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Baulärm auf dem Nachbargrundstück begründet keinen Anspruch des Mieters auf Mietminderung gegenüber dem Vermieter. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.04.2020 entschieden. Das Berufungsgericht hatte erstens nicht hinreichend geprüft, ob überhaupt ein Mietmangel im Sinne des § 906 BGB, welcher grundsätzlich nur nach dem Mietrecht bestimmt werden soll, vorliegt. Zweitens stelle Baulärm vom Nachbargrundstück kein Risiko dar, das der Vermieter einseitig zu tragen habe. Enthält der Mietvertrag keine Regelung bezüglich der Veränderung des Umfelds der angemieteten Wohnung, kann der Mieter die Miete nicht mindern, wenn der Vermieter selbst keine rechtlichen Mittel gegen den Baulärm hat.