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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied am 28.08.2020, dass ein Elektroroller kein Hilfsmittel ist, das von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden muss (Az. L 16 KR 151/20). Geklagt hatte ein 80-jähriger gehbehinderter Mann, der sich statt dem von der Krankenkasse vorgesehenen, aus seiner Sicht unhandlichen Elektrorollstuhl einen klappbaren E-Roller gekauft hatte. Dieser unterfällt laut LSG jedoch nicht der Leistungspflicht der Krankenkasse: Ein Hilfsmittel müsse gerade für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sein. Dies treffe jedoch nicht auf einen nicht medizinisch geprägten E-Roller zu. Vielmehr sei dieser „Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens“ und mit einer Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h auch zu gefährlich für den Einsatz im Behindertenbereich. Der Kläger hatte zudem noch das Sachleistungsprinzip missachtet, nach dem man Beihilfezahlungen vor dem Erwerb eines Produktes bei einer Versicherung beantragen muss.