Ist einem älteren Arbeitslosen der Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung und Sozialen Pflegeversicherung verwehrt, muss die Agentur für Arbeit die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung dennoch nicht voll übernehmen. Vielmehr muss dies nur in einer dem zur Gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Beitrag entsprechenden Höhe geschehen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 28.05.2020 mit der Begründung entschieden, dass privat Versicherte im Vergleich zu gesetzlich Versicherten nicht begünstigt und die Arbeitsagenturen nicht übermäßig belastet werden sollen und in der Begrenzung der Zahlung keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 GG gesehen. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Beginns des Bezugs von Arbeitslosengeld ihr 55. Lebensjahr bereits vollendet und war in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht gesetzlich versichert gewesen seien.
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Onno P. Heyken:
