Kauft jemand ein Dressurpferd, so hat er keinen Anspruch darauf, dass dieses seinen idealen, nicht in den Vertrag aufgenommenen Vorstellungen entspricht. Das geht aus einem neuen Grundsatzurteil zum Pferdekauf des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2020 hervor. Der BGH begründet die Entscheidung damit, dass sich Anlagen nunmal von Lebewesen zu Lebewesen unterscheiden und das der Kauf eines Lebewesens immer das Risiko mit sich bringt, dass die Harmonie zwischen Käufer und Tier am Ende nicht stimmt. Die Vorinstanz hatte der Klägerin, dessen Pferd ihrer Ansicht nach Mängel (u.a. „Rittigkeitsprobleme“) aufwies, zunächst Recht gegeben. Der BGH orientierte sich jedoch stark an seiner bisherigen Rechtsprechung und insbesondere an der Frage, ob das Tier beim Kauf krank war oder aber eine hohe Wahrscheinlichkeit vorlag, dass es bald krank würde. Beides hat das Gericht verneint und die Sache deswegen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Hat der Käufer eine bestimme Vorstellung dessen, in welche Richtung sich das Pferd entwickeln lassen soll (z.B. Prüfungen einer hohen Leistungsklasse), so müsse dies mit in den Kaufvertrag aufgenommen werden.
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Onno P. Heyken:
