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Benötigt ein Schüler, dessen Familie Hart-IV-Leistungen bezieht, Berufsschulkleidung für den Beginn einer Ausbildung, so sind die Kosten dafür vom Jobcenter zu bezahlen. Entschieden hat dies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 26.05.2020. Die Schulbedarfspauschale greife hier nicht, da darunter nur die persönliche Ausstattung (Ranzen, Turnzeug, Schreibmaterial etc.) fallen und nicht – wie das Jobcenter anführte – alle für den Schulbesuch erforderlichen Gegenstände. Die Berufsschulkleidung muss demnach nicht vom Regelbedarf bezahlt werden. Eine Ansparung der Kosten ist aufgrund des geringen Regelbetrags nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht möglich, weswegen das Gericht hier eine Bedarfslücke in SGB II gesehen hat. Ohne die Übernahme der Kosten durch das Jobcenter wäre das menschenwürdige Existenzminimum nicht gegeben. Die Revision zu der Entscheidung ist zugelassen.