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Darf ein Einzelhändler sein Geschäft aufgrund des coronabedingten Lockdowns nicht öffnen, muss er für die Gewerberäume nur die Hälfte der Kaltmiete zahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht Dresden am 24.02.2021 (Az. 5 U 1782/20). Nach Auffassung des Gerichts sei eine Anpassung des Mietzinses erforderlich, weil eine Störung der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB vorliege. Es sei angemessen, die pandemiebedingte Belastung gleichmäßig auf Mieter und Vermieter zu verteilen, weil die Ursache der Störung der Geschäftsgrundlage von keiner der Parteien gesetzt oder vorhergesehen wurde. In erster Instanz hatte das Landgericht die Mieterin noch zur vollständigen Zahlung der Miete verurteilt, das OLG Dresden gab der Berufung jedoch zum Teil statt.