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Benutzt der Führer eines Fahrzeugs während der Fahrt einen Taschenrechner, verstößt er gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung und kann folglich mit einem Bußgeld dafür belangt werden. Der Bundesgerichtshof entschied am 16.12.2020, dass ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist (Az. 4 StR 526/19). Grundlage für die Entscheidung ist die 2017 erfolgte Änderung der Straßenverkehrsordnung, die die damals geltenden Verbote der Nutzung von Mobil- und Autotelefonen auf alle elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen, ausweitete. Auch Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte dürfen nach der Änderung nur noch während der Fahrt benutzt werden, wenn sie dafür nicht aufgenommen oder in der Hand gehalten werden müssen und der Fahrer nur kurz den Blick von der Straße abwendet oder eine Sprachsteuerung benutzt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte dem BGH einen Fall vorgelegt, in dem ein Immobilienmakler am Steuer noch schnell eine Provision mit einem Taschenrechner berechnen wollte. In einem ähnlichen Fall war das OLG Oldenburg zuvor einer anderen Auffassung gewesen, weswegen eine Klärung durch den BGH erforderlich war.