Mit Urteil vom 16.09.2021 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Kläger, der ein Fahrzeug, das vom Abgasskandal betroffen ist, geleast hat, keinen Anspruch auf Schadensersatz und somit auf Rückzahlung der Leasingraten hat. Als Leasingnehmer erwerbe man im Gegensatz zu einem Fahrzeugkäufer das Recht, das Fahrzeug nur für eine bestimmte Zeit und nicht ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Der Kläger im betreffenden Fall konnte das geleaste Fahrzeug für die vereinbarte Dauer uneingeschränkt nutzen und deswegen den Vorteil, für den er die Leasingraten bezahlte, vollständig verwirklichen. Laut BGH sei dies vergleichbar mit der „Situation eines Fahrzeugkäufers, der die Laufleistungserwartung des Fahrzeugs ausgeschöpft hat“, weswegen dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz zustand. Das Urteil stellte den ersten Fall dar, in dem sich der BGH sich mit der Frage beschäftigte, ob auch Leasingnehmer Ansprüche im Rahmen des Abgasskandals geltend machen können. Nicht zu entscheiden war der Fall, dass von vornherein die spätere Übernahme des Autos vereinbart wurde. Hier ist laut BGH unter Umständen eine Ausnahme denkbar.
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Onno P. Heyken:
