Das Kapitalanleger-Musterverfahren um den dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG im Jahr 2000 muss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut entschieden werden. Das hat der Bundesgerichtshof am 15.12.2020 beschlossen (Az. XI ZB 24/16). Gegenstand des Telekom-Musterverfahrens ist die Frage, ob insgesamt circa 17.000 (Klein-)Aktionäre, dessen Klagen zu einem Kapitalanleger-Musterverfahren zusammengefasst wurden, Schadensersatz in Höhe von rund 80 Millionen Euro für ihre Kursverluste von der Telekom verlangen können. Um das Musterverfahren gegen die Telekom zu ermöglichen, wurde damals vom Bundestag extra das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz erlassen, das am 01. November 2005 in Kraft trat. Das OLG Frankfurt hat über die Frage bereits zweimal entschieden: Einmal für (2012) und einmal gegen die Telekom (2016). Die erste Entscheidung hob der BGH bereits im Jahr 2014 auf und stellte damals fest, dass der damalige Börsenprospekt der Telekom einen schwerwiegenden Fehler bezüglich der US-Beteiligung Sprint enthielt. Nun hat der BGH auch die zweite Entscheidung teilweise mit der Begründung aufgehoben, dass nicht hinreichend geprüft worden sei, ob der schwerwiegende Fehler im damaligen Börsenprospekt auch Auslöser für den späteren Absturz des Aktienkurses war. Hierfür muss noch ein entsprechendes Gutachten eingeholt werden. Der BGH bestätigte jedoch die Auffassung des OLG Frankfurt, dass nicht allein der schwerwiegende Fehler im Börsenprospekt einen Anspruch auf Schadensersatz auslöst, sondern der Anleger im Einzelfall seine Kaufentscheidung anhand des Prospekts getroffen haben muss. Die Beweislast dafür, dass dies nicht der Fall war, trägt allerdings die Telekom.
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Onno P. Heyken:
