Mit Beschluss vom 09.03.2021 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Käufer, der einen gebrauchten VW-Diesel erst nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals gekauft hat, keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen Volkswagen hat (Az. VI ZR 889/20). Dem Hersteller kann dann keine Arglist mehr vorgeworfen werden. Dies gilt laut BGH auch dann, wenn ein Softwareupdate den Kraftstoffverbrauch und Verschleiß erhöht oder ein sogenanntes „Thermofenster“ enthält. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte VW zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger bereits öffentlich über Unregelmäßigkeiten der Software des betreffenden Fahrzeugs und deren Behebung informiert und außerdem angegeben, in Kontakt zum Kraftfahrt-Bundesamt zu stehen. Dieses verpflichtete den Fahrzeughersteller schließlich zur Nachrüstung, sodass auch am Fahrzeug des Klägers ein Softwareupdate vorgenommen wurde. Der Kläger hielt das Update für sittenwidrig, weil es seiner Behauptung nach ein sogenanntes „Thermofenster“, also eine neue Abschaltvorrichtung, enthielt und auch den Kraftstoffverbrauch und den Verschleiß des Fahrzeugs erhöhe. Er verlangte Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Nachdem der Kläger bereits in allen Vorinstanzen erfolglos blieb, wies auch der BGH seine Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Der vorgeworfene Einbau eines „Thermofensters“ sei insbesondere im Vergleich zu der vorher angewandten Abschaltvorrichtung nicht als sittenwidrig einzustufen. Auch gab es aus Sicht des BGH keine Anhaltspunkte für eine besondere Verwerflichkeit bei der Implementation durch VW.
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Onno P. Heyken:
