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Sozialschädliches Verhalten ist auf Facebook mittlerweile weit verbreitet. Deswegen ist das soziale Netzwerk berechtigt, zur Prävention die Nutzung von Pseudonymen zu verbieten. Das hat das Oberlandesgericht München am 08.12.2020 (Az. 18 U 5493/19) entschieden. Nutzer, die zur Verwendung ihres echten Namens verpflichtet werden, würden so von einem rechtswidrigen Verhalten auf sozialen Netzwerken abgehalten werden, da dann nach allgemeiner Lebenserfahrung die Hemmschwelle höher liegt. Das OLG entschied dies in zwei Fällen. Eines der beiden erstinstanzlichen Gerichte hatte eine Klarnamenpflicht noch verneint.