Das Amtsgericht Frankenthal hat am 05.06.2020 entschieden, dass ein Fitnessstudiovertrag in dem Fall, dass ein Kunde aufgrund einer Erkrankung wesentliche Leistungen auf unbestimmte Zeit nicht in Anspruch nehmen kann, außerordentlich und fristlos gekündigt werden kann. Auch Vorerkrankungen stehen dem nicht im Weg, wenn die konkreten Beschwerden bei Vertragsabschluss nicht bestanden und ihr Auftreten nicht vorherzusehen war. Das Gericht hielt die Fortführung des Vertrags bis zum vorgesehenen Kündigungszeitpunkt für unzumutbar, wenn der Kunde die wesentlichen Elemente der vertraglichen Leistungen des Fitnessstudios nicht mehr nutzen kann. Die Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ist Voraussetzung für eine fristlose Kündigung von Dauerschuldverhältnissen gemäß § 314 BGB.
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Onno P. Heyken:
