Will ein Gericht eine einstweilige Verfügung gegen eine Äußerung erlassen, so muss nach neuester Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zunächst die Gegenseite angehört werden. Dies gilt auch für den Fall, dass keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Ansonsten läge ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip, den allgemeinen Gleichheitssatz und das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) vor. Der Gegenseite soll durch ihr Gehör vor einer Entscheidung die Möglichkeit der Einflussnahme und somit „prozessuale Waffengleichheit“ gewährt werden (Az.: 1 BvR 1246/20).
03.06.2020 – BVerfG zur Anhörung der Gegenseite vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung
Jun 21, 2020 | Rechtsneuigkeiten
