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Der Bundesgerichtshof entschied am 02.09.2020, dass die Anmeldung von Eigenbedarf eines Vermieters auch zugunsten eines getrennt lebenden Ehegatten möglich ist. Trotz Trennung gehört dieser immer noch „derselben Familie“ an, wie es der § 577a Abs. 1a S. 2 BGB verlangt. Im entschiedenen Fall galt grundsätzlich gemäß § 577a Abs. 1a S.1 Nr. 1 BGB eine dreijährige Kündigungssperre, da die betreffende Wohnung an mehrere Personen veräußert worden war. Diese fand jedoch keine Anwendung, weil Ehegatten unabhängig vom Fortbestand der Ehe noch „derselben Familie“ angehören. Sogar eine Scheidung löse laut BGH eine Familie nicht auf. Das Gericht zog zur Entscheidung die Regelungen über ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen heran, welches unabhängig vom Vorliegen eines konkreten, tatsächlichen Näheverhältnisses gilt. Ein Ehegatte sei selbst dann zur Verweigerung des Zeugnisses gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berechtigt, wenn die Ehe nicht mehr bestehe. Deswegen gelte für ihn auch das Privileg zur Anmeldung von Eigenbedarf (Az. VIII ZR 35/19).